Verwendung von Gesetzesausgaben zu den Rechtsklausuren

Bei den Prüfungen dürfen nur unkommentierte Gesetzesausgaben, nicht programmierbare Taschenrechner und nicht elektronische Wörterbücher verwendet werden.

 Markierungen und Beschriftungen der Gesetzesausgaben: Erlaubt sind ausschließlich Unterstreichungen und Markierungen der Textstellen mit Textmarkern udgl sowie die Verwendung durch Post-Its. Post-Its dürfen ausschließlich mit Gesetzestiteln/Gesetzesabkürzungen beschriftet werden. Verboten sind daher insbesondere: Jegliche Paragrafenüberschriften, Kommentierungen bzw auch einzelne Wörter, Prüfungsschemata, Sonstige Zeichen, Zusätzliche Blätter sowie Paragraphenverweise und Verweisketten. ZB dürfen Sie Im Kodex bei § 9 KStG einen Post-It mit folgendem Titel hinzufügen: "§ 9 KStG". Unzulässig wäre aber jedenfalls eine Kombination mit der Paragrafenüberschrift, also zB " § 9 KStG - Unternehmensgruppen" oder gar nur "Unternehmensgruppen".

Konsequenz bei Verstößen:

  • Abnahme des Kodex (die Zurverfügungstellung eines Ersatzexemplars kann NICHT garantiert werden);
  • uU entsprechender Eintrag im Sammelzeugnis wegen erschlichener/erschummelter Leistung (wird auf die Anzahl der Prüfungsantritte angerechnet)

Elektronische Geräte wie Handys, Tablets etc dürfen nicht verwendet werden und sind ausgeschaltet zu verwahren.

Taschen, Kleidungsstücke (Schals, Hauben, Jacken, Mäntel) und allfällige Sachen, die Sie nicht unmittelbar für die Bearbeitung der Klausur benötigen, dürfen nicht auf den Tischen und Sitzgelegenheiten abgelegt werden.

Auf den Tischen dürfen sich ausschließlich der Studierendenausweis, Schreibutensilien, unkommentierte Gesetzesausgaben und eventuell eine Trinkflasche befinden.

Bedenken Sie bitte, das die Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln folgende Konsequenzen nach sich zieht: die Arbeit wird nicht beurteilt und der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert (Schummelvermerk "x" ). Sie verlieren damit einen Antritt!